Satzung der Tennisabteilung des TV Fürth 1860 Verein für Leibesübungen e. V.
auch „TV Fürth 1860“ (Stand 14.05.2018)

 

 

 

 

 

 

1. Allgemeines

1.1 Name, Rechtsfähigkeit und Zweck

Die Tennisabteilung ist eine Abteilung des Turnvereins Fürth 1860 Verein für Leibesübungen e.V.
(Stammverein); sie wurde im Jahr 1929 gegründet und ist über den Stammverein Mitglied des
Tennisverbandes im bayerischen Landessportverband e. V. (BTV). Sie nimmt mit einer vom Vorstand
näher zu bestimmenden Anzahl von Mannschaften am Wettspielbetrieb des BTV teil.
Die Abteilungsmitglieder sind zugleich Mitglieder des Stammvereins; sie haben außer dem
Abteilungsbeitrag auch den Vereinsbeitrag zu entrichten; dadurch genießen sie
Sportunfallversicherungsschutz und sind berechtigt, alle anderen Sportarten gemäß den Regelungen
der einzelnen Abteilungen insbesondere durch die zusätzliche Entrichtung von Abteilungsbeiträgen im
Rahmen des Übungsplanes zu betreiben.
Die Abteilungsanschrift lautet: TV Fürth 1860 e. V. / Tennisabteilung, Coubertinstr. 1, 90768 Fürth.
Der Zweck der Abteilung besteht in der Pflege und Förderung des Tennissports. Hierzu dient ein
geregelter Spielbetrieb, die Pflege und Erhaltung der Einrichtungen und Sportstätten der Abteilung und
die Durchführung wettkampfmäßiger Veranstaltungen im Rahmen der Spielordnung des deutschen
Tennisbundes und des bayerischen Tennisverbandes. Ein aktives gesellschaftliches Abteilungsleben
für alle Altersklassen mit aktiver Mitwirkung möglichst vieler Mitglieder wird angestrebt.
Der Stammverein und die Tennisabteilung verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Sie sind
selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Abteilung ist rechtlich unselbstständig.
Die Farben sind blau und weiß. Über die Einführung und Änderung eines Abteilungs-Logo entscheidet
der Abteilungsvorstand einstimmig mit der Zustimmung des Vorstandes des Stammvereins.

1.2 Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Mitgliedschaft

2.1 Arten der Mitgliedschaft:
Die Abteilung hat
– ordentliche Mitglieder,
– außerordentliche Mitglieder,
– Ehrenmitglieder (regelt die Ehrenordnung)
Ordentliche Mitglieder sind:
– aktive Mitglieder,
– passive Mitglieder,
Passive Mitglieder haben nur aktives Wahl- und Stimmrecht. Der Übertritt von passiver in aktive
Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen, umgekehrt nur bis zum Ende eines Geschäftsjahres für eines
oder mehrere folgende Geschäftsjahre.
Außerordentliche Mitglieder sind:
– Studentenmitglieder, die für bis zu zwei Spielzeiten aufgenommen werden,
– Mitglieder auf Zeit für mindestens ein oder höchstens zwei Jahre,
Die außerordentlichen Mitglieder haben die in § 2.7 aufgeführten Rechte mit Ausnahme des aktiven und
passiven Wahl- und Stimmrechts.

2.2 Aufnahmeantrag:
2.2.1 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den
Vorstand zu richten.

2.2.2 Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den
gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Einwilligung eines
gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2.2.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform. Ein derartiger Beschluss ist
nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den
Mindestbeitrag für das laufende Jahr bezahlt sowie die Bereitschaft zur Einwilligung am
Lastschriftverfahren erteilt hat; es sei denn, ihm wird durch Beschluss des Vorstandes Beitragsfreiheit
erteilt.

2.2.4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

2.3 Ruhen der Mitgliedschaft:
Bei Mitgliedern, die ihren Beitrag nicht spätestens bis vier Wochen nach Fälligkeit entrichtet haben,
ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Sie können so lange nicht ausgeübt werden, bis die Beitragspflicht voll
erfüllt ist.

2.4 Ende der Mitgliedschaft:
Die Abteilungsmitgliedschaft endet durch:
– Austritt,
– Ausschluss aus der Abteilung,
– Tod,
– Ende der Mitgliedschaft im Stammverein.
Der Austritt aus der Abteilung ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Eine
Beendigung der Mitgliedschaft vor Beendigung des Geschäftsjahres führt nicht zu einer Erstattung des
Beitrages, auch nicht anteilig.
Durch die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben der Abteilung gegenüber bestehende Verbindlichkeiten
unberührt.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des entsprechenden Mitglieds
gegenüber der Abteilung.

2.5 Beitragsleistung und Beitragspflichten:
Der Vorstand ist berechtigt mit der Zustimmung des Vorstandes des Stammvereins eine
Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen der Abteilung zu regeln.

2.6 Pflichten der Mitglieder:
Die Pflichten der Mitglieder sind
– die Zwecke und Ziele der Abteilung nach besten Kräften zu fördern,
– die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Anordnung des Vorstandes und
der von ihm beauftragten Personen zu beachten,
– den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen,
– Einrichtungen, Gegenstände und Sportstätten der Abteilung schonend und fürsorglich zu
behandeln.

2.7 Die Rechte der ordentlichen Mitglieder:
Die Rechte der Mitglieder sind
– den Tennissport auf der Tennisanlage und in der Tennishalle im Rahmen der Platz- und
Spielordnung aktiv auszuüben.
– Hiervon ausgeschlossen sind passive Mitglieder; Ausnahmeregelungen kann der Vorstand in
beschränktem Umfang zulassen;
– alle Abteilungseinrichtungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen zu benutzen;
– an den Abteilungsveranstaltungen teilzunehmen;
– das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht auszuüben.

2.8 Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
– Wenn ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen grob verletzt,
– wenn ein Mitglied grob gegen die Grenzen von Sitte, Anstand und Sportlichkeit verstößt,
– wenn ein Mitglied seinen der Abteilung gegenüber eingegangenen Zahlungsverpflichtungen trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

3. Organisation

3.1 Organe:

3.1.1 Abteilungsversammlung (Mitgliederversammlung):
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Abteilung. Sie besteht aus allen wahlberechtigten
Abteilungsmitgliedern.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird durch öffentlichen
Aushang in den Sportstätten oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung des Stammvereins oder
auf der Homepage der Abteilung bekannt gegeben. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen
vor dem Tag der Mitgliederversammlung erfolgen; maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag der
Absendung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse
der Abteilung für erforderlich hält.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies
mindestens von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts ist ausgeschlossen. Außerordentlichen Mitgliedern ist die Anwesenheit in der
Mitgliederversammlung gestattet.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle einer der
stellvertretenden Vorsitzenden.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Stellt ein anwesendes wahl- und
stimmberechtigtes Mitglied Antrag auf geheime Abstimmung, so ist über diesen Antrag durch
Handzeichen zu entscheiden. Der Beschluss über den Antrag auf geheime Abstimmung wird mit
einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Anträge, die ihr außerhalb der Tagesordnung zur
Beschlussfassung vorgelegt werden. Solche Anträge müssen eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später eingelaufene Anträge
werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag die Dringlichkeit mit mehr als 2/3
der abgegebenen Stimmen bejaht. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge können
nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung können nur innerhalb einer
Frist von 4 Wochen nach dem Datum des Wahlganges oder des Beschlusses unter Angabe der
Anfechtungsgründe angefochten werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung ausgeschlossen.

3.1.2 Abteilungsvorstand:
Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen:
– dem 1. Vorstand
– dem 2. Vorstand (stellvertretender Vorstand)
– dem 3. Vorstand (stellvertretender Vorstand)
– dem Sportwart
– dem Jugendwart
– dem Kassier
– dem Schriftführer
Bei den Wahlvorschlägen für den Vorstand sind die vorhergesehenen Funktionen der einzelnen
Kandidaten der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Personalunion mehrerer der zu besetzenden
Funktionen ist nicht zulässig.
Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt; der Vorstand bleibt aber darüber hinaus grundsätzlich bis zur
satzungsgemäßen Neubestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten.

3.1.3 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Abteilung im Rahmen dieser Satzung und der Satzung
des Stammvereins nach Maßgabe seines Geschäftsverteilungsplans, seiner Geschäftsordnung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsverteilungsplan ist den Mitgliedern zur Kenntnis
zu geben.
Die Abteilung wird vom Vorstand vertreten.
In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Mitgliederversammlung berufen wäre, kann der
gewählte Vorstand dringliche Anordnungen treffen, wenn die Wahrung der Abteilungsinteressen
einen Aufschub nicht duldet. Die Mitgliederversammlung ist jedoch hiervon in der nächsten Sitzung zu
unterrichten.
Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstands; er leitet die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des
Vorstandes. Er übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes aus. Er hat in allen Ausschüssen Sitz
und Stimme. Im Fall seiner Verhinderung vertritt ihn einer seiner Stellvertreter.
Im Übrigen regelt die Funktionen des Stellvertreters und der weiteren Vorstandsmitglieder der
Geschäftsverteilungsplan.
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für allgemeine und spezielle Aufgaben für die Dauer des
Geschäftsjahres oder in sonstiger Weise zeitlich begrenzt einzurichten. Ausschüsse geben sich mit
Zustimmung des Vorstandes eine Geschäftsordnung, sind verpflichtet ein Protokoll zu führen und
berichten nur dem Vorstand. Er ist verpflichtet, die Durchführung des Spielbetriebes durch eine Platzund/
oder Spielordnung und die Nutzung der Tennisanlage und der Tennishalle durch eine Hausordnung
zu regeln.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Ein Mitglied des Vorstandes kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der
Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder
Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die
Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des
Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

3.2 Aufgaben der Abteilungsversammlung:
In die Zuständigkeit der Abteilungsversammlung fallen:
1. Entgegennahme des Jahresabschlusses
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Änderungen der Beitragsordnung
5. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von jeweils zwei Jahren
6. Genehmigung des Haushaltsplans
7. Satzungsänderungen
8. Wahl von Ehrenmitgliedern
9. Ehrung verdienter Mitglieder
10. Auflösung der Abteilung

4. Ehrungen

4.1 Ehrung sportlicher Erfolge:
Sportliche Erfolge, sowohl einzelner Spieler als auch einer Mannschaft, werden im Rahmen einer eigens
dafür vorgesehenen Ehrungsveranstaltung, die im Rahmen der Saisonabschlussfeier möglich ist, nach
Ende der Wettspielrunde geehrt. Die Ehrung erfolgt durch den Vorstand in gerechter Würdigung um die
sportlichen Leistungen. Näheres regelt die Ehrenordnung.

4.2 Ehrungsabend:
Langjährige Mitgliedschaften, besondere Verdienste um die Abteilung und Ehrenämter können durch
die Verleihung der silbernen, silbervergoldeten oder goldenen Ehrennadel hervorgehoben werden. Die
Verleihung erfolgt durch den Vorstand in gerechter Würdigung der Verdienste um die sportlichen und
gesellschaftlichen Aufgaben der Abteilung im Rahmen der Abteilungsversammlung. Näheres regelt die
Ehrenordnung.

4.3 Termin Ehrenabend:
Dieser findet im Rahmen der jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung statt.

Gez.
Vorstandschaft der Tennisabteilung

Satzung Tennisabteilung TV Fürth 1860